Rechtliche Entwicklungen des eGovernments im europäischen und nationalen Recht.

I. Der europäische Durchbruch

Am 12.Dezember 2006 wurde rechtlich manifestiert, wozu sich die Mitgliedsstaaten des EU bereits bei der Ratifizierung des EG-Vertrages verpflichtet hatten: Mit Inkrafttreten der EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG -DLR)[1] wurden die verbindlichen Grundlagen für einen frei zugänglichen Dienstleistungsbinnenmarkt innerhalb der EU geschaffen. Doch mit dieser Richtlinie wurde gleichzeitig den Mitgliedsstaaten die Verpflichtung zur einer wesentlichen Umgestaltung auch der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen auferlegt. Oberstes Ziel dabei ist der Abbau von Binnenmarktgrenzen und behördlichen Erschwernisse für die Ausübung des freien Dienstleistungsangebotes innerhalb der EU. Hierzu sollten die damals immer schneller entstehenden Innovationen auf dem Digitalisierungssektor, insbesondere im Hinblick auf elektronische Formulare und Signaturen,[2]ausgenutzt werden, deren tatsächliche Tragweite zu diesem Zeitpunkt sicher keiner der Entscheidungstragenden absehen konnte.

Nach einer langen Zeit der Kontinuität in der Arbeitswelt der Verwaltung sollte binnen weniger Jahre eine umfassende Implementierung von modernen Informationstechnikinstrumenten zusammen mit einer neuen Kommunikationsstruktur realisiert werden. Prozesse in die und innerhalb der Verwaltung sollten reformiert und digitalisiert werden. Eine besondere Herausforderung war und ist es dabei, die Prozesse so zu gestalten, dass sie den verfassungsrechtlichen Grundsätzen Genüge tun, ohne gleichzeitig die Vorteile der digitalen Möglichkeiten zu verlieren. Deutschland hatte durch sein föderales System mit der Besonderheit zu kämpfen, dass es hier auf Bundes- und Landesebene gesetzgeberische Anstrengungen und eine enge Abstimmung erfordert, um ein dem Föderalismus, der kommunalen Selbstverwaltung und dem EU-Recht gerecht werdendes Gesetzessystem zu entwickeln, damit es keine divergierenden Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern gibt.

Die Einführung konnte weiterhin im nationalen Recht nicht nur durch ein einfaches Gesetz erfolgen, vielmehr war eine Reihe von Gesetzesnovellierungen und auch Neufassungen erforderlich, da die Umsetzung zu Veränderungen in unserem föderalen Verwaltungssystem führte. Der Durchgriff erforderte mehr als ein einfaches Gesetz, sondern eine verfassungsrechtliche Legitimation, da durch die neuen Regelungen auch in die kommunale Selbstverwaltungshoheit eingegriffen werden musste.

In der Bundesrepublik Deutschland hatte dies insbesondere die Einführung des Artikel 91 c [3]des Grundgesetzes zur Folge. Damit räumt Deutschland als einer der ersten Mitgliedsstaaten informationstechnischen Strukturen Verfassungsrang ein. Mit der Einführung dieses neuen Artikels wurde der Grundstein für eine lückenlose und medienbruchfreie elektronische Kommunikation zwischen den Behörden von Bund, Ländern und Kommunen gelegt. Gleichzeitig wurde die verfassungsrechtliche Grundlage für ein umfassendes, bundesweites Verbindungsnetz für Bund und Länder geschaffen. Die digitale Revolution wurde damit auch eine Föderalismusreformation, die die bisherigen strengen Grenzen zwischen den einzelnen Kompetenzträgern zugunsten einer funktionierenden digitalen Verwaltung zwar nicht aufhob, aber durchlässiger machte.

Für die Umsetzung des E-Government hatte diese Grundgesetznovellierung zur Folge, dass nunmehr feste Standards durch den neugegründeten IT-Planungsrat auch im Bereich der Länder und der Kommunen festgelegt werden konnten. Auch dies ist den Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie geschuldet, denn nur mittels einheitlicher Standards ist eine grenzüberschreitende Kommunikation und Entfaltung des freien Binnenmarktes überhaupt denkbar.

Beflügelt durch diese Fortschritte in der Zusammenarbeit hat sich bundesweit über alle Bundesländer hinaus ein enges Abstimmungs- und Austauschsystem durch diverse Arbeitsgruppen, z.B. FITKO[4] entwickelt, in dem gemeinsam an der Lösung von (Sicherheits-) Problemen und an der Fortentwicklung von IT-Standards beraten, erörtert und letztendlich auch beschlossen werden.

Eine weitere Komponente, die durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie in das deutsche Recht eingeflossen ist, sind die Maßgaben hinsichtlich des Datenschutzes. Auch hier steht die Einheitlichkeit der Digitalverwaltungen als zentraler Ausgangspunkt für einen grenzüberschreitenden Binnenmarkt als Motivation im Hintergrund. Ergänzend zur den sehr weit gefassten Regelungen in Art. 33 Abs. 3 und Art. 43 der EU-Dienstleistungsrichtlinie[5]hat die europäische Kommission ergänzende Bestimmungen getroffen.

Gerade weil sich die Verwaltungen aufgrund der weitestgehend zentraler ausgestalteten Datenportale immer mehr zu Datensammelstellen entwickeln werden, war es notwendig, die europäischen Datenschutzregelungen ebenfalls zu novellieren.

Die neugefasste Datenschutzgrundverordnung, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen hat, ist der Ausfluss der Erkenntnis, dass ein neues, strenges Datenschutzrecht erforderlich ist, um die Verwaltungen bei der Umsetzung der Maßgaben aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie flankierend zu unterstützen, aber gleichzeitig auch zu drängen, dem Datenschutz eine neue, bedeutsamere Rolle in der Verwaltung einzuräumen.

II. Der Schleswig-Holsteinische Vormarsch

Die Frist zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie endete am 31.12.2009. Schon zu diesem Zeitpunkt war erkennbar, dass das Land Schleswig-Holstein im Digitalisierungsprozess eine führende Rolle in der Wegbereitung für eine digitale Verwaltungslandschaft anstrebt. Die Digitalisierung, insbesondere auch des ländlichen Raumes mit seiner teilweise schwachen Infrastruktur, wurde als Wettbewerbsvorteil und als Motor für eine starke wirtschaftliche Entwicklung begriffen, die sich auch in der Verbindung zwischen Green Energy – Technologien, Innovationsparks und IT-Technologien wiederspiegelt.

So wurde am 08.Juli 2009 das E-Governmentgesetz (EGovG SH)[6][7]des Landes Schleswig-Holstein erlassen, das die zentralen Leitlinien für das E-Government beinhaltet. Die Rolle des Einheitlichen Ansprechpartners wurde bereits durch die wortgleiche Übernahme des 4. VwVfÄndG vom 11.12.2008 im Rahmen eines Simultangesetzgebungsverfahren auf Bundes- und Landesebene in das Landesverwaltungsgesetz implementiert.

Die Institution des Einheitlichen Ansprechpartners wurde zunächst als eigene Anstalt eingerichtet und ging später in den IT-Verbund Schleswig-Holstein auf. Dieser Schritt war insbesondere deshalb sinnvoll, da dadurch das Angebot des Einheitlichen Ansprechpartners von den technischen Entwicklungen des IT-Verbundes profitieren kann. Ziel war grundsätzlich, dass sich Gewerbetreibende im Sinne der Binnenmarktfreiheit an einen Ansprechpartner wenden können und hierüber sämtliche damit verbundenen Leistungen online beantragen können. Doch damit aus diesem Ansatz eine ganzheitliche, effiziente Einrichtung wird, die von den Vorzügen einer digitalen Verwaltung getragen wird, sind die Leistungen nicht nur inhaltlich fortzuschreiben. Vielmehr ist es angebracht, das Angebot stets auch im Hinblick auf das Backend einer ständigen Weiterentwicklung zu unterwerfen, um den Prozess auf lange Sicht vollständig medienbruchfrei und zunehmend automatisiert auszugestalten. Das kann z.B. durch die Verbesserung der elektronischen Antragsformulare mit automatischer Erkennung von eingescannten Nachweisen erfolgen. Dadurch werden nicht nur kontinuierlich die Servicequalität verbessert und die behördlichen Verwaltungshürden abgebaut, sondern auch die dahinter stehenden Verwaltungen erheblich entlastet und der Verwaltungsprozess zunehmend optimiert.

Das EGovG SH versteht sich gemäß seines § 1 als eine Ergänzung zu den Regelungen im Landesverwaltungsgesetz und soll der Förderung der elektronischen Abläufe innerhalb der Verwaltung dienen. An derselben Fundstelle stellt der Gesetzgeber aber klar, dass er sich den Standards und Vorgaben im IT-Bereich auf Bundes- und Europaebene unterwirft, jedoch verbleibt ihm auf Landesebene damit jederzeit die Möglichkeit, ungeregelte Bereich durch eigene Festlegungen auszugestalten.

Das Landesverwaltungsgesetz hat in seinen §§ 52 a ff. LVwG[8] eine Reihe von technischen Neuerungen im Verwaltungsrecht definiert, die grundsätzlich die Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens mit elektronischen Mitteln ermöglicht und zugleich auch die zukünftigen Kommunikationswege über Portallösungen legalisiert.

Das EGovG SH bildet in seinem § 2 die Legaldefinitionen für die Kernaussagen ab, auf deren Grundidee die Entwicklung der Digitalisierung in der Verwaltung fußt. An derselben Stelle stellt es zudem klar, dass sich die Veränderungen in den Behörden nicht nur auf die technische Umgestaltung, sondern auf die gesamtheitliche Umwandlung der Geschäftsprozesse beziehen. Das Gesetz zeigt ein grundlegendes Verständnis der Digitalisierung in der Verwaltung als ein Umbruch in der Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürger:innen.

Für die interkommunale Zusammenarbeit stellt § 3 EGovG SH eine besondere Maßgabe dar, da in diesem Paragraphen die Erwartung an die Behörden gerichtet wird, dass über Fachverfahren und die IT-Umgebung ein vollständig elektronischer und vor allem medienbruchfreier Austausch möglich ist.

Spannend ist dabei der Aspekt der §§ 5 und 6 EGovG SH, wonach bei verwaltungsübergreifenden Prozessen und gemeinsamer Aufgabenerfüllung das Land ermächtigt ist, die Anwendung einer Fachanwendung verpflichtet festzulegen. Angesichts der divergierenden Verwaltungsausgestaltung ist diese elektronische Kommunikationskette eine ganz eigene Herausforderung für die Kommunen in Schleswig-Holstein. Auch wenn dieser Eingriff sicherlich gerechtfertigt ist, so stellt er doch einen erheblichen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar, denn ggfs. sind bei der Vielzahl der digitalen Angebote durchaus Investitionen mit diesen Vorgaben verbunden. Das kann nur auf kommunale Akzeptanz treffen, wenn es ausreichende Angebote und Workshop zur gemeinsamen Abstimmung gibt. Ein Mittel hierzu ist sicher die gemeinsame Entwicklung von Online-Diensten, da dadurch zum einen eine Bestandsaufnahme erfolgen und sich bei der Entwicklung auf eine gemeinsame Sprache verständigt werden kann.

Eine wesentliche Regelung im EGovG SH findet sich in § 8 dieses Gesetzes. Hiernach kann das Land zentral Basisdienste zur Verfügung stellen. Für diese Dienste sind sämtliche Träger öffentlicher Verwaltung verpflichtet, die dafür notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Basisdiensten wird das Land ermächtigt, die grundlegenden Komponenten einzurichten und den Kommunen anzubieten, die es braucht, um ein vollständiges digitales Angebot umzusetzen.

III. Bundesrechtliche Entscheidungen

2013 folgte dann auch der Erlass des eGovernment-Gesetzes des Bundes (EGovG Bund)[9]. Mit diesem wurde endgültig die Digitalisierung der Verwaltung und die Entwicklung der Verwaltung hin zu einem der entscheidenden Player auf dem Gebiet der Digitalisierung eingeläutet.

Mit diesem Gesetz wurden die Spielregeln für die digitale Entwicklung stringenter fortgeschrieben. Es wurden insbesondere die Maßgaben für den zukünftigen bundesweiten Portalverbund festgelegt. Es wurde die Ermächtigung für einheitliche Standards für die Standardwerte in den Portalen legitimiert, so dass hierdurch nicht nur eine Vereinheitlichung erfolgen kann, sondern zugleich auch eine Rechtsgrundlage für die Erhebung bestimmter Daten in den Landesportalen, wie z.B. dem Servicekonto in Schleswig-Holstein geschaffen wurde. Die Vorgabe von einheitlichen Standards war auch ein Meilenstein, weil zum ersten Mal die bis dato individuelle und völlig ungeregelte IT-Landschaft insbesondere in den Kommunen zentralen Regeln unterworfen werden konnte. Die bisherige freie Herrschaft der einzelnen Kommunen über ihre innere Struktur wurde durch das Medium der IT-Umgebung zur einer Revision der eigenen Strukturen und Prozesse eingeschränkt.

Über § 1 Absatz 3 EGovG Bund wurden auch nicht bundesunmittelbare Behörden zur Einhaltung dieser bundesgesetzlichen Vorgaben verpflichtet, sofern sie Bundesaufgaben ausführen. Da insbesondere die Aufgaben aus Meldegesetz primär aus dem Bundesrecht folgen, wird dadurch der Durchschlag von Bundesrecht auf die Kommunen ermöglicht. Denn es ist unwahrscheinlich, dass eine Kommune, wenn sie einen Standard umsetzen muss, sich parallel noch aufbürdet, einen anderen Standard auszuüben.

Ein Kernelement des EGovG Bund war die Pflicht der Verwaltung, einen gemeinsamen Kommunikationsstandard einzurichten. Mit dem System De-Mail wurde die Einführung einer rechtsicheren elektronischen Kommunikationsebene mit der Verwaltung institutionalisiert. Für jede Behörde wurde die Einrichtung eines solchen Postfachs verpflichtend. Damit wurde die Grundlage für die elektronische Antragsstellung geschaffen und das bislang unangetastete Schriftformerfordernis für moderne technische Innovationen aufgebrochen.

Das Schriftformerfordernis wurde auch durch den § 13 des EGovG Bund weiter aufgebrochen, da durch die rechtliche Zulassung von elektronischen Formularen die bisher obligatorische händische Unterschrift nicht mehr in allen Fällen zwingend erforderlich wurde.

Weiterhin wurde die Möglichkeit zur Vorlage von elektronischen Nachweisen eingeräumt, sofern diese mit einer elektronischen Signatur versehen werden können.

Da die Umsetzung des EGovG sowohl des Bundes als auch des Landes Schleswig-Holstein in letzter Konsequenz die Einführung eines revisionssicheren, archivierungsfähigen und mit einem Berechtigungskonzept versehenen Dokumentenmanagementsystem in den Behörden notwendig machen wird, um eine tatsächliche Medienbruchfreiheit gewährleisten zu können, kann damit die Behörde den Digitalisierungsaufwand für sich vermindern und gleichzeitig die Dienstleistungsangebote erhöhen.

Trotz aller Ähnlichkeiten: Ein erheblicher Unterschied zum EGovG SH zum EGovG Bund besteht darin, dass ersteres auch die bereits genannten Legaldefinitionen für entscheidende Merkmale und Begriffe im Rahmen der digitalen Verwaltung beinhaltet. Insgesamt sind beide Gesetze quasi ineinander verschränkt anzuwenden: Was das eine nicht regelt oder regeln kann, regelt das andere und bilden so einen organisatorischen und rechtlichen Rahmen für die digitalen Anforderungen an die Behörden. Das EGovG SH versteht sich, wie dargelegt, als Ergänzung und Präzisierung zum Landesverwaltungsrecht und verbindet so auch das Landesverwaltungsrecht mit den Bundesregelungen.

Zur weiteren Optimierung der Kommunikation und dem weiteren Abbau von Binnenmarktgrenzen zwischen den Bürger:innen und den Behörden wurde im Jahre 2017 das Onlinezugangsgesetz (OZG) erlassen. Bis 2022 müssen hiernach rund 600 Verwaltungsleistungen online über Verwaltungsportale angeboten werden. Damit werden die Möglichkeiten, die das EGovG sowohl des Bundes als auch des Landes sowie die grundgesetzlichen Regelungen, nicht nur ausgeschöpft, sondern es entsteht ein Umsetzungsdruck, der vorher nicht derartig konkret ausgeformt war.

Die Besonderheit des OZG war zum einen die Herausarbeitung konkreter, einzelner Dienstleistungen, die einer Verwaltungsebene in einem Leistungskatalog explizit zugeordnet wurden.

IV. Die Folgen für den kommunalen Bereich

Das OZG stellte auch den Durchschlag für das digitale Wettrennen für die Kommunen dar. Ein digitales Angebot war nicht nur rechtlich verbindlich bis zum 31.12.2022 für die entsprechenden LEIKA-Leistungen anzubieten, sondern wurde als wesentlicher Standortvorteil ein Wettbewerbsmerkmal für eine Kommune.

Gleichzeitig bedeutet die Umsetzung auch einen erheblichen Rechtssetzungs- und Neustrukturierungsdruck für die Kommunen, die teilweise nicht die erforderlichen sachlichen und personellen Ressourcen für die dafür erforderlichen Maßnahmen besitzen.

Gemäß den Vorgaben und Definitionen des EGovG SH waren und sind auch weitere gesetzgeberische Novellen erforderlich, um den Kommunen auch rechtliche die vollständige Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu ermöglichen. Im Fokus steht hierbei besonders die rechtliche Legitimation einer elektronischen Bekanntgabe durch die Verwaltungen. Denn nur mittels einer solcher Regelungen ist die Umsetzung der Maßgabe einer medienbruchfreien Onlineleistungen überhaupt in Gänze realisierbar. Aktuell läuft ein Gesetzgebungsverfahren,[10]bei welchem eine solche elektronische Bekanntmachung im Bereich des Bauwesens gestattet werden kann.

Zukünftige und bereits entwickelte Online-Dienste, die die Leistungen des OZG abdecken, werden über ein Bürgerkonto die Dienste nicht nur angeboten, sondern über eine gesicherte Portallösung neue Kommunikationswege zwischen den Bürger:innen und den Behörden eröffnet. Somit besteht in Verbindung auch mit dem bereits eingesetzten Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein ein landesweiter Portalverbund über das die Leistungen online abgerufen werden können. Es ist nur funktional und pragmatisch sinnvoll, dieses gesicherte, dokumentierte und datenschutzkonforme Konstrukt auch dazu verwendet wird, nicht nur als Eingangspostweg, sondern letzten Endes auch als Postausgang zu wirken. So könnten die Zustellungs- und Kommunikationswege nicht nur wesentlich verkürzt werden, sondern vor allem auch die Intention des Gesetzgebers auf europäischer und nationaler Ebene umgesetzt werden. Denn es war nicht nur ein allgemeiner Wunsch nach Innovation im Dienstleistungssektor und dem Aufbruch von vorhandenen Barrieren im innereuropäischen Dienstleistungsbereich, die mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie einhergingen, sondern vielmehr ein neues Grundverständnis von Kommunikation und die Auflösung von Binnengrenzen, die sich auch aus den bisherigen traditionellen Behördengängen ergeben haben.

Auch die Kommunikation zwischen den Behörden muss auf kommunaler Ebene, wie schon oben angerissen, neu aufgebaut werden. Diese Regelung setzt voraus, dass sich die Kommunen zunehmend elektronisch untereinander vernetzen und dass es zunehmende elektronische Standards für die Kommunikation geben wird. Mit großer Spannung wird das Digitalisierungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein erwartet, welches nicht einfach neue Impulse für die Digitalisierung der Verwaltung im Land Schleswig-Holstein setzen wird, sondern die Vorreiterrolle des Landes in Sachen Digitalisierung, Open Source und Open Data weiter herausheben soll.

Mindestens genauso spannend wird in diesem Zusammenhang aber auch die Herausforderung für die Kommunen werden, wie die mit der Digitalisierung und deren rechtlichen Fortschreibung verbundenen Kosten getragen werden können. So sind die rechtlichen Maßgaben schnell gesetzt, aber in den Kommunen stehen die finanziellen Investitionsmittel und auch der personale Bedarf nur unzureichend zur Verfügung. Es ist daher auch die Verantwortung des Gesetzgebers nicht nur Regelungslücken zu schließen, sondern auch die Kommunen zu befähigen, die Regelungen auch tatsächlich umzusetzen. Mit der Errichtung des IT-Verbundes Schleswig-Holstein (ITV.SH) wurde gerade für die Kommunen eine Anstalt geschaffen, die ein Bindeglied zwischen dem Land und den Kommunen darstellt. Als kommunales Kompetenzzentrum werden hier nicht nur die IT-Dienstleistern im Rahmen von Projekten gesteuert, sondern darüber hinaus verwaltungsübergreifende Lösungen für die rechtlichen Anforderungen im EGovernment-Bereich geschaffen. Dies führt natürlich zum einen zu Synergieeffekten, die durch die verbundene Projektkoordination einschließlich der erforderlichen Anforderungsworkshops entstehen, zum anderen werden hierdurch Standards entwickelt, die für die Kommunen auch tatsächlich praktizierbar sind. Dem ITV.SH obliegt damit die einzigartige Herausforderung, die rechtlichen Vorgaben und die praktischen Gegebenheiten mit den vorhandenen technischen Möglichkeiten zu verbinden.

Noch nicht abgeschlossen, sondern eher die Anforderung der Zukunft wird es sind, auch die Fachgesetze zu reformieren. Mit der Reformierung der Landesbauordnung[11] wurde ein erster großer Bereich umgestaltet, doch kann dies nur der Auftakt für die Fachlichkeit sein, das öffentliche Recht einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Denn nur mittels der Fachlichkeit wird es langfristig und in Fläche möglich sein, die Prozesse in den Kommunen so umzugestalten, dass die Digitalisierung tatsächlich zu der Veränderung in der Verwaltungslandschaft führt, die mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie angestoßen wurde.

V. Der Ausblick

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie hat 2006 den Startschuss für die Neuorganisation der Verwaltung gegeben. Damit wurden die deutschen Gesetzgeber in den Zugzwang gesetzt, die Hürden, die in der Verwaltung auch durch die gesetzlichen Vorgaben vorliegen, abzubauen und dabei auf elektronische Mittel zu setzen. In der Bundesrepublik Deutschland hat dies zu einer Föderalismusreform der kleinen Art geführt, mit welcher Standards durch den IT-Planungsrat auch für die Kommunen verbindlich werden. Flankiert werden diese Standards durch die Reformen der Verwaltungsgesetze in Verbindung mit den EGovG des Landes Schleswig-Holstein und des Bundes. Der ursprüngliche Ansatz eines Einheitlichen Ansprechpartners der EU-Dienstleistungsrichtlinie wurde rechtsvollendet weiter ausgearbeitet und als gesamtheitliches Kommunikationsprinzip für die Verwaltung ausgerichtet-

Nachdem nun die Rahmenbedingungen rechtlich für die Verwaltung geschaffen worden sind, ist es nun an den Verwaltungsfachbereichen das begonnene Werk der Verwaltungsmodernisierung durch die Fortschreibung von Fachgesetzen fortzuschreiben. Insbesondere die noch bestehenden Schriftformerfordernisse, aber auch die fehlenden elektronischen Formulare stellen noch ein erhebliches Hindernis dar, das es zu überwinden gilt.

Das Land Schleswig-Holstein und die Kommunen müssen den Herausforderungen mit einem gemeinsamen Kraftakt begegnen. Der ITV.SH kann hier als Mittler, aber auch als Verstärker wirken und unterstützen. Denn bei allen rechtlichen Erwägungen darf nicht vergessen werden, dass die Umsetzung nicht nur bloße Technik und Gesetze benötigt, vielmehr müssen in den Kommunen erhebliche Anstrengungen im Hinblick auf interne Neuorganisation, Fortbildungen und Mitarbeiterentwicklung bewältigt werden. Dafür brauchen sie Kapazitäten bei knappen Ressourcen von Zeit, Beschäftigten und auch Finanzen.

[1] Sh. http://data.europa.eu/eli/dir/2006/123/oj

[2] http://data.europa.eu/eli/dir/2006/123/oj

[3]Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai.1949, BGBl 1949, 1

[4] https://www.it-planungsrat.de/DE/ITPlanungsrat/FITKO/FITKO_node.html

[5] Sh. Fußnote 1

[6] Gesetz zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein (E-Government-Gesetz – EGovG) vom 8. Juli 2009, GVOBl. 2009, 398 ff.

[8] Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 ,GVOBl. 1992, 243, 534

[9] E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert

[10] Drucksache des Schleswig-Holsteinischen Landtages zum Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften (Drs. 19/2575)

[11] Vgl. Fußnote 1

Dr. Philipp Willer

Dr. Philipp Willer

Geschäftsführer
Heike Ghiladi-Konrad

Heike Ghiladi-Konrad

Stabsstelle Recht