Gewerbe ummelden

Gewerbeummeldung in Schleswig-Holstein

Wenn Sie mit Ihrem Betrieb, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle Ihres Betriebes innerhalb des Stadtgebietes umziehen, in dem Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie das Gewerbe ummelden. Eine Ummeldung ist ebenso notwendig, wenn sich Ihr Warenangebot oder das Angebot Ihrer Dienstleistungen wesentlich ändert. Auch bei der Veränderung Ihres Gewerbes von einer Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen ist eine Gewerbeummeldung erforderlich.

Auch bei Änderung Ihres Namens, z. B. durch Heirat, kann eine Gewerbeummeldung notwendig sein. Je nachdem, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen (Sie in Person), eine Personengesellschaft oder eine juristische Person handelt, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden oder eine Datenaktualisierung durchführen. Als Einzelunternehmen oder Gesellschafter / Gesellschafterin einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, …) ist eine Gewerbeummeldung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2a GewO notwendig. Als gesetzliche Vertretung (z. B. Geschäftsführer / Geschäftsführerin, …) einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG, …) reicht eine Mitteilung an das für Sie zuständige Gewerbeamt aus.

Sollte sich der Firmennamen ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeummeldung notwendig, sofern dieser im Handelsregister eingetragen ist. Sollte es sich bei Ihrem Unternehmen um z. B. ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen handeln, ist eine Gewerbeummeldung nicht notwendig. Es reicht in diesem Fall eine Mitteilung an das für Sie zuständige Gewerbeamt aus.

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen wollen, müssen Sie Ihr Gewerbe zunächst in der Stadt abmelden, in der Sie es angemeldet haben. Danach melden Sie es in der neuen Stadt an.

Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen alle Gewerbetreibenden der Anzeigepflicht. Deshalb sind Gewerbeummeldungen zwingend vorgeschrieben. Die Ummeldung Ihres Gewerbes können Sie online vornehmen.

Die Ummeldung wird an Ihr zuständiges Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt weitergeleitet. Bei jeder Gewerbeummeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer und die Berufsgenossenschaft.

 

Welche Unterlagen benötigt man bei einer Gewerbeummeldung?

Sie können Ihr Gewerbe online ummelden oder die Ummeldung bei Ihrem Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt vor Ort anzeigen. Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Formular zur Gewerbeummeldung
  • Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
  • Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  • Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist
  • Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt
  • Ggf. bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis beziehungsweise Konzession
  • Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister)
  • Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages

Gewerbe ummelden: Kosten

Die Anmeldung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.1.1 - VwGebV. Genaue Auskünfte hierzu erteilt das jeweils zuständige Gewerbeamt.