Gewerbeummeldung in Schleswig-Holstein
Bestimmte Änderungen in Ihrem Unternehmen müssen der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden. In diesen Fällen ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Dies kann auch online erfolgen.
Dies gilt insbesondere, wenn
- sich der Betriebssitz innerhalb derselben Gemeinde oder Stadt verändert,
- eine Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle innerhalb derselben Kommune verlegt wird,
- sich die angebotenen Waren oder Dienstleistungen wesentlich ändern oder erweitern,
- sich die Rechtsform oder die Zusammensetzung einer Personengesellschaft ändert,
- sich der Name der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden ändert, beispielsweise durch Heirat.
Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 14 Gewerbeordnung (GewO).
Wann ist eine Gewerbeummeldung erforderlich?
Eine Gewerbeummeldung ist immer dann notwendig, wenn sich wesentliche Angaben ändern, die bei der Gewerbeanmeldung erfasst wurden.
Änderung des Betriebssitzes innerhalb derselben Kommune
Verlegen Sie Ihren Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine Zweigstelle innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Wird der Betriebssitz hingegen in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegt, ist keine Gewerbeummeldung erforderlich. In diesem Fall müssen Sie Ihr Gewerbe am bisherigen Standort abmelden und am neuen Standort erneut anmelden.
Änderung der Tätigkeit
Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich, wenn sich der Gegenstand des Gewerbes wesentlich ändert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neue Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die den Charakter des bisherigen Gewerbes deutlich verändern oder erweitern.
Namensänderungen
Bei einer Namensänderung der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden kann eine Gewerbeummeldung erforderlich sein.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Änderung des Namens grundsätzlich anzuzeigen.
Bei juristischen Personen, beispielsweise einer GmbH oder AG, genügt je nach Änderung regelmäßig eine Mitteilung an die zuständige Gewerbebehörde.
Änderung des Firmennamens
Ändert sich der im Handelsregister eingetragene Firmenname, ist grundsätzlich eine Gewerbeummeldung erforderlich.
Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen reicht in der Regel eine Mitteilung an die zuständige Gewerbebehörde aus.
Wo kann ich mein Gewerbe ummelden?
Die Gewerbeummeldung kann online oder bei der zuständigen Gewerbe- beziehungsweise Ordnungsbehörde vorgenommen werden.
Nach Eingang der Ummeldung informiert die Gewerbebehörde die weiteren beteiligten Stellen. Hierzu gehören insbesondere:
- das zuständige Finanzamt,
- die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK)
- die zuständige Berufsgenossenschaft,
- weitere Behörden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Gewerbeummeldung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
Grundlegende Unterlagen
- ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Gegebenenfalls zusätzlich erforderlich
- Aufenthaltstitel mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die antragstellende Person nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt
- aktuelle Meldebescheinigung, sofern die Wohnanschrift nicht aus dem Ausweisdokument hervorgeht
- Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten
- Erlaubnis oder Konzession bei erlaubnispflichtigen Gewerben
- aktueller Handelsregisterauszug
- Gesellschaftsvertrag oder Gründungsvertrag, insbesondere bei Gesellschaften und Änderungen gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse
Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, hängt von der Art der Änderung und der Rechtsform des Unternehmens ab. Die zuständige Behörde kann weitere Nachweise verlangen.
Welche Kosten entstehen?
Für die Gewerbeummeldung werden Gebühren erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften. Auskünfte zu den aktuell anfallenden Gebühren erhalten Sie bei der zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsbehörde.