EA.SH: Gewerbe anmelden

Gewerbe anmelden

Alle wichtigen Informationen zur Gewerbeanmeldung auf einen Blick: Antrag, Informationen und weiterführende Links.

Anmeldung Gewerbe: Anmeldepflichten

Wer muss ein Gewerbe anmelden? (z. B. Kleinunternehmen, nebenberufliche Selbstständigkeit)

Grundsätzlich muss jede Person ein Gewerbe anmelden, die sich selbstständig macht und Gewinne erzielen will. Die Anmeldepflicht besteht ab Beginn der Selbstständigkeit unabhängig davon, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Weitere Informationen zur Anmeldepflicht finden Sie in unseren FAQ unter „Wann muss ich meine gewerbliche Tätigkeit anmelden?“

Ausnahmen von der Gewerbe-Anmeldepflicht

Die Ausnahmen betreffen unter anderem freiberufliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in der Urproduktion oder Photovoltaikanlagen, die auf selbstgenutzten Gebäuden installiert sind. Auch einmalige Tätigkeiten, die nicht auf Dauer ausgelegt sind, sind eine Ausnahme. Ob ein Freier Beruf vorliegt, ist oft schwierig zu beurteilen und wird vom Finanzamt entschieden.

Eine Auflistung weiterer Ausnahmen von der Gewerbemeldepflicht finden Sie in unseren FAQ unter „Für welche Tätigkeit muss ich keine Gewerbeanzeige erstatten?“

Welche Behörden müssen bei der Gewerbeanmeldung informiert werden?

Das Gewerbeamt leitet Ihre Gewerbeanzeige zur Kenntnisnahme unter anderem an die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft weiter. Mit der Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit werden Sie automatisch je nach Gewerbeart beitragspflichtiges Mitglied der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Die Kammern verstehen sich als Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft.

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende einstellen, so müssen Sie bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen und Ihre Mitarbeitenden bei der Sozialversicherung anmelden.

Ihnen wird nicht automatisch eine Steuernummer für Ihr Gewerbe mitgeteilt. Sie müssen diese eigenständig beantragen. Weitere Informationen zur Beantragung finden Sie in unseren FAQ unter „Wie beantrage ich meine Steuernummer/Umsatzsteueridentifikationsnummer?“

Wer ein Unternehmen eröffnet, sollte sich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen und klären, ob eine Versicherungspflicht besteht. Weitere Informationen zur Versicherungspflicht finden Sie auf dem Existenzgründerportal.

Eine Übersicht über die Berufsgenossenschaft und deren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Wenn Sie einen Handwerksberuf selbstständig ausüben wollen, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer in Schleswig-Holstein.

Mehr Informationen zum Thema Handwerksrolle

Anmeldung eines Gewerbes: Hinweis zum Handel mit Cannabis

Das Cannabisgesetz CanG  zum kontrollierten Umgang mit Cannabis, sieht keinen gewerblichen Handel mit Cannabis, abgesehen vom Medizinalcannabis, vor. Somit ist eine Gewerbeanmeldung für den Handel mit Cannabis nicht möglich. Gemäß § 34 CanG wird der gewerbliche Handel mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Laut § 34 Abs. 2 CanG ist in diesen Fällen bereits der Versuch strafbar. Eine Gewerbeanzeige in diesem Bereich führt nicht zu Straffreiheit oder -minderung.

 

Wo kann ich ein Gewerbe anmelden?

Sie können Ihr Gewerbe über einen Online-Antrag anmelden.

Natürlich ist es möglich, die Gewerbeanzeige bei Ihrem örtlichen Gewerbe-/Ordnungsamt vorzunehmen. In kleineren Kommunen ist die Gewerbe-Meldestelle häufig beim Rathaus angesiedelt. Wer persönlich für Sie vor Ort zuständig ist, erfahren Sie durch den ZufiSH.

Ab wann muss man ein Gewerbe anmelden?

Die Anzeigepflicht besteht ab Beginn des Gewerbebetriebes. Bei den folgenden Tätigkeiten muss eine Gewerbeanzeige erstattet werden:

  • Neuerrichtung eines Gewerbes oder Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
  • Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes als übernehmende Person, beispielsweise als Käuferin oder Käufer, Pächterin oder Pächter, Erbin oder Erbe usw.
  • Eröffnung einer weiteren Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, beispielsweise eines Verkaufsbüros oder eines Auslieferungslagers
  • Verlegung eines Gewerbebetriebes an einen neuen Betriebssitz und damit Änderung der zuständigen kommunalen Gewerbebehörde
  • Eintritt einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
  • Wechsel der Rechtsform, beispielsweise vom Einzelunternehmen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, beispielsweise durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung
Nahaufnahme eines Laptopbildschirms mit dem Onlineantrag zur Gewerbeanmeldung.

Gewerbe anmelden: Unterlagen und Kosten

Welche Unterlagen muss ich bei einer Gewerbeanmeldung einreichen?

Welche Dokumente Sie benötigen, hängt von der Branche, deren Abhängigkeiten sowie Auflagen und Voraussetzungen ab.

Folgende Unterlagen sind grundsätzlich einzureichen:

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung (ggf. Online-Formular)
  • Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
  • Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  • Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist

 

In Einzelfällen können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein (Beispiele):

  • Wenn Sie als Handwerkerin oder Handwerker einer zulassungspflichtigen Tätigkeit (z. B. Dachdeckerin oder Dachdecker, Maurerin oder Maurer) nachgehen wollen. Ausführliche Informationen finden Sie hierzu auch auf der Seite zur Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Wenn Sie Ihr Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform (beispielsweise OHG, GmbH) gründen möchten. Ausführliche Informationen finden Sie hierzu auch auf der Seite zur Unternehmensgründung.
  • Wenn Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist (z. B. Bewachungsgewerbe, Taxigewerbe, Reisegewerbe).
  • Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten. Ausführliche Informationen finden Sie hierzu auch auf der Seite zur Eröffnung einer Gaststätte.
  • Wenn Ihr Unternehmen überwachungsbedürftig ist (§ 38 Abs. 1 GewO), kann ggf. eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags nötig sein.
  • Wenn Sie im An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern tätig sein wollen.
  • Wenn Sie im Vertrieb von Gebäudesicherungen tätig sein wollen.
  • Wenn Sie Unterkünfte vermitteln oder ein Reisebüro betreiben wollen.

Weitere Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

Ob Sie weitere Unterlagen benötigen, erfahren Sie in der Übersicht zu Gewerbe-Besonderheiten.

 

Gewerbe anmelden: Kosten

Die Anmeldung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.1.1 - VwGebV. Genaue Auskünfte hierzu erteilt das jeweils zuständige Gewerbeamt.