Reisegewerbekarte

Reisegewerbekarte beantragen

Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten außerhalb einer festen Betriebsstätte benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Dies betrifft beispielsweise Schaustellerinnen und Schausteller, Straßenhändlerinnen und Straßenhändler oder Personen, die Waren oder Dienstleistungen ohne vorherige Bestellung direkt bei Kundinnen und Kunden anbieten.

Die Reisegewerbekarte ist eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung eines Reisegewerbes und wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt.

Wann wird eine Reisegewerbekarte benötigt?

Nach § 55 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) liegt ein Reisegewerbe insbesondere vor, wenn Sie ohne vorherige Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung

  • Waren ankaufen oder vertreiben,
  • gewerbliche Leistungen anbieten oder vermitteln,
  • Bestellungen auf Waren oder Leistungen aufsuchen (z. B. Haustürgeschäfte),
  • als selbstständige Schaustellerin oder selbstständiger Schausteller tätig werden oder schaustellerähnliche Tätigkeiten ausüben.

In diesen Fällen ist grundsätzlich eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Wann ist keine Reisegewerbekarte erforderlich?

Von der Reisegewerbekartenpflicht gibt es gesetzliche Ausnahmen. Diese sind insbesondere in den §§ 55a und 55b GewO geregelt.

Eine Reisegewerbekarte wird beispielsweise nicht benötigt:

  • bei der Teilnahme an bestimmten Messen, Ausstellungen oder Märkten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • beim Verkauf eigener Erzeugnisse aus Land- oder Gartenbau,
  • in bestimmten Fällen bei Tätigkeiten in kleineren Gemeinden des eigenen Wohnsitzortes.

Ob eine Ausnahme in Ihrem konkreten Fall vorliegt, sollte vor Aufnahme der Tätigkeit geprüft werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Reisegewerbekarte wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Die zuständige Behörde prüft dies anhand verschiedener Nachweise und Auskünfte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Beantragung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

Persönliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ausgefülltes Antragsformular (bei persönlicher Antragstellung)

 

Nachweise zur Zuverlässigkeit

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamts

Bei juristischen Personen sind die Nachweise grundsätzlich für alle vertretungsberechtigten Personen vorzulegen.

 

Weitere Unterlagen je nach Tätigkeit

  • Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister (bei juristischen Personen)
  • Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn unverpackte Lebensmittel verkauft oder verarbeitet werden sollen
  • weitere Nachweise, sofern diese für die beantragte Tätigkeit erforderlich sind

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zusätzliche Unterlagen anfordern.

Was kostet die Reisegewerbekarte?

Für die Erteilung einer Reisegewerbekarte wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und wird von der zuständigen Behörde festgesetzt.

Zusätzliche Kosten können für die Beschaffung der erforderlichen Nachweise entstehen, beispielsweise für:

Wichtige Hinweise

Die Reisegewerbekarte wird personenbezogen ausgestellt und muss von der Karteninhaberin oder dem Karteninhaber persönlich entgegengenommen werden. Sie wird erst mit der Unterschrift der berechtigten Person gültig.

Die Reisegewerbekarte ist grundsätzlich bundesweit gültig. Während der Ausübung des Reisegewerbes muss sie mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt werden.

Wenn Sie Ihr Reisegewerbe auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen ausüben möchten, benötigen Sie unter Umständen zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis. Diese ist unabhängig von der Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dies geht auch online.

Planen Sie Verkaufsveranstaltungen an wechselnden Orten, können zusätzlich die Vorschriften für sogenannte Wanderlager zu beachten sein.