Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Grenzüberschreitende Dienstleistungen in Schleswig-Holstein

Sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz niedergelassen und möchten vorübergehend Dienstleistungen in Schleswig-Holstein erbringen?

In vielen Fällen ist dies möglich, ohne dass Sie in Deutschland eine eigene Niederlassung gründen müssen. Je nach Beruf und Tätigkeit können jedoch Anzeige-, Nachweis- oder Genehmigungspflichten bestehen.

Muss ich meine Tätigkeit anzeigen?

Ob eine Anzeige erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, ob Sie einen reglementierten oder einen nicht reglementierten Beruf ausüben.

Nicht reglementierte Berufe

Für viele Berufe bestehen keine besonderen gesetzlichen Qualifikationsanforderungen. In diesen Fällen können Dienstleistungen grundsätzlich ohne vorherige Anzeige bei einer deutschen Behörde erbracht werden. Weitere Informationen finden Sie unter Gewerbe der Handwerksordnung, Anlage B1 und B2 | ZDH

Dies betrifft beispielsweise zahlreiche zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe.

Davon zu unterscheiden sind Tätigkeiten in Bereichen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Hier können zusätzliche Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich sein.

Dies betrifft beispielsweise Teile des:

  • Gesundheitswesens
  • Finanz- und Versicherungswesens
  • Verkehrssektors
  • Glücksspielwesens

Reglementierte Berufe

Für reglementierte Berufe gelten besondere Anforderungen. Die Berufsausübung ist hierbei an bestimmte Qualifikationen oder Nachweise gebunden.

Wenn Sie einen reglementierten Beruf vorübergehend und gelegentlich in Schleswig-Holstein ausüben möchten, müssen Sie Ihre Tätigkeit in der Regel vorab bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Zuständig ist regelmäßig die Stelle, die auch für die Anerkennung der jeweiligen Berufsqualifikation verantwortlich wäre. Dies können beispielsweise Kammern oder Berufsorganisationen sein. Auf der Seite der Europäischen Kommission können Sie sich auf Deutsch, Englisch und Französisch informieren, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um einen reglementierten Beruf handelt.

Die Anzeige ist grundsätzlich vor der erstmaligen Dienstleistungserbringung erforderlich und muss in der Regel jährlich erneuert werden, solange die Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden soll.

Ändern sich wesentliche Umstände, müssen diese der zuständigen Stelle ebenfalls mitgeteilt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Nachweise vorzulegen sind, hängt vom jeweiligen Beruf ab.

In der Regel werden benötigt:

  • ausgefülltes Antrags- oder Anzeigeformular
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat
  • Nachweis der beruflichen Qualifikation

Ist die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert, kann zusätzlich ein Nachweis über einschlägige Berufserfahrung verlangt werden.

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Besondere Regelungen für einzelne Handwerksberufe

Für bestimmte Handwerksberufe mit besonderer Bedeutung für Gesundheit oder Sicherheit kann die zuständige Handwerkskammer vor der erstmaligen Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation überprüfen. Über den ZuFiSH – Abkürzung für Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein Weiterlesen...ZuFiSH können Sie die EU-Bescheinigung nach Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen. 

Dies betrifft insbesondere Berufe, bei denen eine unzureichende Qualifikation erhebliche Risiken für Kundinnen und Kunden verursachen könnte.

Die Tätigkeit darf in diesen Fällen grundsätzlich erst aufgenommen werden, wenn die zuständige Stelle die erforderliche Entscheidung getroffen hat.

Anforderungen an Unterlagen

Nachweise wie Zeugnisse, Urkunden oder Registerauszüge können elektronisch eingereicht werden.

Die zuständige Stelle kann jedoch beglaubigte Kopien verlangen, wenn Zweifel an der Echtheit der Unterlagen bestehen.

Fremdsprachige Dokumente müssen in der Regel zusammen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Die Übersetzung sollte durch eine hierzu befugte Übersetzerin oder einen hierzu befugten Übersetzer erfolgen. Diese müssen vereidigt sein.

Beschäftigte nach Deutschland entsenden

Wenn Unternehmen mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, müssen verschiedene arbeitsrechtliche Vorschriften beachtet werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden
  • Vorgaben zum gesetzlichen Mindestlohn
  • Arbeitszeitregelungen
  • Dokumentationspflichten

Je nach Tätigkeit können weitere branchenspezifische Anforderungen gelten.

Steuern bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten

Grenzüberschreitende Dienstleistungen können steuerliche Folgen sowohl im Herkunftsstaat als auch in Deutschland auslösen.

Je nach Tätigkeit und Einsatzdauer können insbesondere Fragen zur

relevant werden.

Da die steuerliche Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung.

Sozialversicherung

Grundsätzlich unterliegen Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten, den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten können jedoch Ausnahmen gelten. Dies betrifft insbesondere vorübergehende Einsätze oder Tätigkeiten in mehreren Staaten.

Welche Regelungen im Einzelfall gelten, hängt von der Art und Dauer des Einsatzes sowie vom jeweiligen Beschäftigungsverhältnis ab.